ABG

1. Geltungsbereich
1.Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für Verkäufe und Lieferungen von Leistungsgegenständen sowie Dienstleistungen.

3. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

4. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der Bedingungen, wenn nicht der Kunde innerhalb 1 (einer) Woche nach Entgegennahme der Lieferung der Anerkennung widerspricht.

2. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge für den Verkauf von Waren bzw. bei Fixinstallationen werden nur auf Kundenwunsch erstellt und sind kostenpflichtig und werden bei Vertragsabschluss gutgeschrieben. Kostenvoranschläge für Veranstaltungen werden bis zu einem geschäftsüblichen Umfang kostenlos erstellt. Wir behalten uns vor, zusätzliche Leistungen wie die Erstellung von Unterlagen z.B. Pläne oder Visualisierungen, sowie Kosten für überdurchschnittliche Planungsaufwendungen separat zu verrechnen.
 

3. Mietangebot, Vertragsabschluss:
Unser Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich, sofern von uns nicht ausdrücklich anderes schriftlich zugesagt ist. Das Vertragsverhältnis wird für uns erst durch eine schriftliche Bestätigung oder durch unseren Ausführungs- bzw. Arbeitsbeginn rechtswirksam. Bis dahin bleibt die Ablehnung eingehender Aufträge - auch ohne Angabe von Gründen - vorbehalten, wobei in diesem Falle jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen ist. In allen Fällen, in denen wir ohne unser Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert werden, sind wir von der Lieferpflicht befreit.
An uns gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers, denen kein gleich lautendes schriftliches Angebot vorausgeht, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
 

Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Ein Vertrag kommt erst und nur durch die Bestellung des Kunden und die schriftliche oder per Telefax/Email vorgenommene Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Vertrag kommt auch durch die Annahme des Leistungsgegenstandes unter diesen Bedingungen zustande, wenn der Leistungsgegenstand durch den Auftragnehmer erbracht wird, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugegangen ist. Im Zweifel ist die Auftragsannahme oder Bestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.

 

4. Bereitstellung, Vertragsdauer, Rückstellung:
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Lieferung von Geräten, die Aufstellung vor Ort, der Abbau und die Rücklieferung an unser Lager im Vertragspreis nicht mit inkludiert. Diese Leistungen berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung/Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückstellung in unserem Lager. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als volle Tage verrechnet. Die Abholung und Rückstellung kann nur während der üblichen Geschäftszeiten und nur an bzw. von unseren Mitarbeitern erfolgen. Vergebliche Rückgabeversuche außerhalb der Geschäftszeiten vermögen die verrechenbare Mietdauer nicht zu beenden.
Der Vertragspartner haftet für den uns durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstehenden Schaden; dies einschließlich eines entgangenen Gewinns. Darüber hinaus hat der Vertragspartner für jeden Tag der Überschreitung den 1,5-fachen Wert des sich aus der Vertragssumme errechneten Anteils pro Tag zu bezahlen.
 

5. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Leistungsgegenstand
1.Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung des Vermieters. Hinsichtlich des einwandfreien Zustandes der Mietsache hat der Mieter bei Empfang unverzüglich Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Nichtausübung die Mängelfreiheit als bestätigt gilt. Gleiches gilt bei Rücknahme durch den Vermieter.
 

2. Die in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die in- oder außerhalb des schriftlich festgelegten Vertragsinhalts gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sowie Darstellungen zum Leistungsgegenstand sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung, d.h. Leistungsgegenstände und/oder Dienstleistungen, entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt, insbesondere entsprechend der in dem Vertrag abschließenden Festlegung des Leistungsgegenstandes. Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn sie dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

4. Leistungsgegenstände oder Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages erfasst sind, sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

5. In Bezug auf die Lieferung von LED-Wänden wird vereinbart, dass eine Pixelabweichung von bis zu 5 % als geringe Abweichung und damit noch als vertragsgemäß anzusehen ist

 

6. Daten, Unterlagen und Materialien des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Materialien müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein.
Der Auftragnehmer haftet nicht für im Zuge von vorgenommenen Arbeiten verloren gegangene oder beschädigte Daten. Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für die Datensicherung, diese obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer überprüft nicht die korrekte Lizenzierung von Programmen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und kann daher für nicht erfolgte Lizenzierungen nicht haftbar gemacht werden. Im Zuge der Durchführung von Arbeiten nimmt der Auftragnehmer insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bedacht (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflicht).
 

 

7. Lieferbedingungen, Lieferung und Leistungserbringung
1.Alle Preise für Materialien und Dienstleistungen verstehen sich ab Firmensitz, 4710 Grieskirchen. Für Zustellungen durch Transportunternehmen (z.B. Paketdienst) werden Frachtkosten auf die Rechnung aufgeschlagen. Für Lieferungen oder Dienstleistungen durch geschultes Personal wird dem Auftraggeber eine der Entfernung entsprechende Fahrtkostenpauschale in Rechnung gestellt.  
 

2. Von dem Auftragnehmer angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen zum Leistungsgegenstand entfallen bisherige Leistungstermine und –fristen. Der Auftragnehmer und der Kunde vereinbaren in diesem Fall angemessene neue Leistungstermine und –fristen

3. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen für Leistungserbringung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden sowie Erbringung sämtlicher von dem Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn der Auftragnehmer auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Leistungstermine und –fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Der Auftragnehmer muss dem Kunden die Behinderung zuvor mitteilen. Ist die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und -fristen auf höhere Gewalt und andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen zurückzuführen, gilt Punkt 17; es verlängern sich in diesem Fall die vereinbarten Leistungstermine und –friste angemessen. Lieferfristen und -termine gelten als von dem Auftragnehmer eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers (Erfüllungsort) verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

4. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

5. der Auftragnehmer kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Im Fall einer von dem Auftragnehmer zu vertretenen Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferfristen und -terminen oder von dem Auftragnehmer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden, im Fall des Verzugs jedoch erst, nachdem er eine angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt hat bzw. - soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt - eine Abmahnung hat zugehen lassen und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung bzw. Abmahnung angedroht hat, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet waren, oder aufgrund Nichterfüllung. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bzw. Abmahnungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder der Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Verzögerung der Lieferung oder die Unmöglichkeit des Auftragnehmers nicht zu vertreten ist.

6. der Auftragnehmer kann sich zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrags selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen. Dabei bleibt der Auftragnehmer jedoch dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrages einsetzt oder austauscht.

8. Zahlungsbedingungen, Preise und Zahlungen
1.Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, sowie Mahnspesen in der Höhe von bis zu € 11,00  verrechnet.
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und etwaige bereits erbrachte Leistungen sofort zu verrechnen. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, oder dass die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag in rechtlichem Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Bei Säumigkeit oder Zahlungsverzug des Vertragspartners ist jedweder von uns gewährter Nachlass auf die Normalpreise gemäß unseren Preislisten hinfällig und ist der von uns insoweit nachverrechnete Betrag sofort zur Zahlung fällig.
Die Einziehungs-, Diskontspesen und Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Der Vermieter behält sich vor, die Auslieferung im Falle des Zahlungsverzugs zu verweigern bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig zurückzuholen.
Ab einer Auftragssumme von € 5.000,-- brutto muss vom Auftraggeber spätestens 7 Tage vor Beginn des Auftrages eine Akontierung in Höhe von 50 % der Bruttoauftragssumme auf unserem Konto eingegangen sein.
 

2. Die Preise werden, soweit nicht individuell gesondert vereinbart, nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers (Druckfehler und Irrtum vorbehalten), die Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab Sitz 4710 Grieskirchen (Erfüllungsort) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Montage. Fracht-, Porto-, Zoll-, Transport-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert erhoben. Alle Preise verstehen sich ohne etwaige Entsorgungsgebühr im Hinblick auf die Europäische Richtlinie zur Entsorgung von Elektro- und Elektronischen Altgeräte (WEEE).

3. Der Versand erfolgt nach freier Wahl des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer liefert in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) oder frachtfreie und/oder kostenfreie Lieferung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.

4. Lieferungen erfolgen ausschließlich per Vorkasse, es sei denn, dass eine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde. Die gewünschte Art der Bezahlung kann vom Kunden auf dem Bestellformular vermerkt und muss durch die Auftragsbestätigung oder auf der entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers schriftlich bestätigt werden.

5. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt oder besteht eine nicht auf Rechtsgründen beruhende Zahlungsunwilligkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer neben berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich des Auftragnehmers sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für den Auftragnehmer akzeptablen Sicherheit abwenden. Dies ist in der Regel eine unbefristete Bankbürgschaft eines Kreditinstituts der EU-Zone, USA, Japan, Australien oder der Schweiz. Die vorstehenden Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet werden.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Aufrechnungen des Kunden mit Gegenforderungen, einschließlich Minderungen wegen geltend gemachter Mängelrügen, sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen des Kunden zulässig. Der Anspruch des Kunden auf bereicherungsrechtliche Rückforderung bleibt ausdrücklich bestehen. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschrift ist fällig.

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 (einen) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, oder innerhalb vereinbarter Fristen Lieferungen vom Kunden nicht angenommen oder Bestellungen nicht abgerufen, hat der Auftragnehmer das Recht, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 (null Komma fünf) Prozent des Preises der Waren der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 (fünf) Prozent berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

8. Forderungen des Kunden gegen den Auftragnehmer darf der Kunde nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Auftragnehmer abtreten.

 

9. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1.Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Zahlungsverzuges das Zurückbehaltungsrecht an Waren und Geräten des Auftraggebers, die sich beim Auftragnehmer befinden, im entsprechenden Gegenwert zu.
2. Die Gegenstände der Leistungserbringung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden zuzüglich etwaiger Nebenforderungen das Eigentum des Auftragnehmers.

3. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er dem Auftragnehmer gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren, soweit hiervon die Sicherungsrechte des Auftragnehmers betroffen werden. Besteht ein Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot, so hat der Kunde dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

4. Kommt der Kunde dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so ist der Auftragnehmer neben den Maßnahmen gemäß Punkt 8 Absätze 4 und 5 ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den Zutritt zu seinen Räumen und die Inbesitznahme zu gestatten.

5. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltswaren und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs Dritter oder sonstiger Eingriffe oder Verfügungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen (bspw. Pfändung, Beschlagnahme) hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und den Auftragnehmer bei der Geltendmachung seiner Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers zu ergreifen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

10. Haftung & Gewährleistung
1.Der Auftragnehmer haftet nicht durch Schäden, die von durch ihn zur Verfügung gestellten Geräten, an Einrichtungen, anderen Geräten oder Personen verursacht werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nie für Fehler in Programmen oder Betriebssystemen. Für die Gewährleistung gelten, wenn nicht anders vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist schriftlich zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber, bzw. im Falle des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Gewährleistung und die Produkthaftung erlöschen auf jeden Fall, wenn die gelieferte Ware oder Leistung von Dritten oder vom Auftraggeber selbst bearbeitet und/oder verändert wurde. Auch der Bruch von Garantiesiegeln bewirkt das Erlöschen von Gewährleistungs- und Produkthaftpflichtansprüchen des Auftraggebers.
 

2. der Auftragnehmer leistet für Mängel des Leistungsgegenstandes nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung/Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Neuherstellung/Neuleistung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes. Schlägt die Nachbesserung/Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Das wahlweise Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden auch zu, soweit der Auftragnehmer die Nachbesserung/Nacherfüllung verweigert, weil diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

3. Soweit der Kunde nach dem vorstehenden Punkt 10 Absatz 2 zu Minderung oder Rücktritt berechtigt ist, kann er daneben vom Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 11 verlangen.

4. Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Erhalt infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder in der Produktspezifikation nicht vorgesehener Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, durch den Kunden vorgenommene oder veranlasste unsachgemäße Änderungen an dem Leistungsgegenstand oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler. Mängelansprüche bestehen weiter nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (Punkt 5) oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung dessen Brauchbarkeit. Als Software-Mängel gelten nur wesentliche Abweichungen von der Programmspezifikation, die in dem jeweils letzten, dem Kunden überlassenen Änderungsstand auftreten.

5. Sofern im Rahmen der Gewährleistung ein Nutzungsersatz vom Kunden zu leisten ist, gehen die Vertragspartner, sofern der Kunde keine geringeren und der Auftragnehmer keine höheren Kosten nachweisen kann, von folgenden Nutzungsabschlägen aus:

- bei einer Nutzung von 1 - 2 Monaten 10 % des Verkaufswerts

- bei einer Nutzung von 3 - 5 Monaten 20 % des Verkaufswerts

- bei einer Nutzung von 6 - 12 Monaten 30 % des Verkaufswerts

Abweichend von den vorstehend aufgeführten Abschlägen für den Zeitraum bis zu 5 Monaten, wird ein Abschlag von 25 % vereinbart, wenn die Ware beschädigt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgesandt wird.

6. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Satz 1 gilt nicht für Mängelansprüche an einem Bauwerk oder an einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die Gewährleistung für die Lieferung von gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen.

7. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich gewährt hat.

11 Haftungsbeschränkung

1. der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden infolge Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Nichterfüllung einer Garantie, oder nach sonst zwingenden Haftungsvorschriften.

2. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, der in der Regel den Auftragspreis, bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit den vom Kunden innerhalb eines Jahres an den Auftragnehmer zu entrichtenden Preis, nicht überschreitet.

3. Eine Kardinalspflicht im Sinne des Punkt 11 Absatz 2 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Eine weitergehende Haftung vom Auftragnehmer als in den vorstehenden Absätzen vom Punkt 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

5. Der Ausschluss oder die Begrenzung von Ansprüchen gemäß den vorstehenden Absätzen gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte vom Auftragnehmer.

6. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Die in Punkt10 Absatz 6 geregelte Verjährung von einem Jahr nach Ablieferung gilt auch für etwaige Ansprüche nach Punkt 10.

 

 

12. Sonderbestimmungen für Mietgeräte- und Technik & Sorgfaltspflicht
Für Auf- und Abbau, Einstellungsarbeiten, Verkabelungen und die Betreuung von Veranstaltungen durch Techniker wird der jeweils gültige Stundensatz verrechnet.
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Die Geräte dürfen ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient, abgebaut und müssen fachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Beginn der Zurverfügungstellung bis zur Rückstellung an Mietgeräten- und Technik entstehen und die über eine normale Abnutzung eines Mietgerätes hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, Feuer, Naturgewalten, mutwillige Zerstörung oder Beschädigung durch Dritte, etc.). Gegen die vorgenannten Vorfälle ist der Mieter verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Für Folgen, die aus einer unsachgemäßen Handhabung resultieren, ist jedwede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Von unserem Fachpersonal wird keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und Aufbewahrungsfunktionen vor Ort übernommen. Für verbrauchtes, defektes oder in Verlust geratenes Zubehör, z.B. Lampen, hat der Vertragspartner den Neuwert zu ersetzen.
Jedwede Weitergabe der Gerätschaften an dritte Personen ist untersagt.

Zwischen Vermieter und Mieter sei ausdrücklich festgehalten, dass der Mietabschluss nur auf Geräte bezogen ist. Für urheberrechtliche Genehmigungen und eventuell erforderliche Bewilligungen hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen bei der Verwendung der Mietgeräte.
Bei technischen Defekten während der Mietzeit leisten wir schnellstmöglichen Reparaturservice oder stellen ein Austauschgerät bereit. Es steht dem Vermieter jedoch auch frei, das Mietverhältnis mit diesem Zeitpunkt allenfalls zu beenden.
Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
 

 

13. Stornokonditionen
Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber gelten folgende Fristen und Gebühren:
bis zu  30 Kalendertage vor Lieferdatum  keine Stornogebühr
30 bis 15 Kalendertage     vor Auftragsbeginn/Lieferdatum    30% des Auftragsvolumens (exkl. Arbeitszeit)
  15 bis   5 Kalendertage    vor Auftragsbeginn/Lieferdatum    50% des Auftragsvolumens (inkl. Planung)
  4 bis   1 Kalendertag     vor Auftragsbeginn/Lieferdatum  100% des Auftragsvolumens (inkl. Arbeitszeit)
Sonderanfertigungen oder Verkaufsartikel sind ab Bestellung zu 100% zu begleichen

 

14. Gefahrenübergang / Versendung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Für die Versendung und Lieferung des Leistungsgegenstands wird vom Auftragnehmer in der Regel eine Versicherung für 1 (ein) % des jeweiligen Leistungsgegenstandswerts, jedoch maximal 5 (fünf) Euro, gegen übliche Transportrisiken abgeschlossen. Die Kosten der Transportversicherung hat der Kunde zu tragen. Auf schriftliche Mitteilung des Kunden kann der Abschluss einer solchen Versicherung unterlassen werden.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, die Lieferung unter Vorbehalt anzunehmen.

4. Bei Beschädigung oder Verlust des Leistungsgegenstandes auf dem Transport, hat der Kunde beim Transporteur unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme und ein Schadensprotokoll zu veranlassen. Hiervon ist dem Auftragnehmer innerhalb von 5 (fünf) Tagen schriftlich Mitteilung zu machen. Transportschäden stellen keinen Sachmangel dar. Der Auftragnehmer haftet nicht für Transportschäden.

5. Wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung bestehen keine Schadensersatzansprüche des Kunden.

15. Lieferungen außerhalb Österreichs

Der Kunde des Auftragnehmers des jeweiligen Landes verpflichtet sich, die Ware nur in den Handel seines Landes zu bringen, wenn die jeweiligen technischen und rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes für den Handel erfüllt sind. Die Umsetzung geht zu Lasten des jeweiligen Vertragspartners. Verbindlich sind für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes die gültigen, rechtlichen und technischen Vorschriften der Republik Österreichs. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass der Leistungsgegenstand den rechtlichen und technischen Bestimmungen des jeweiligen Landes entspricht.

 

16. Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht, Reparaturen

1. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen oder sorgfältig untersuchen zu lassen und, wenn sich ein Mangel an dem Leistungsgegenstand zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, diesen schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Der Erhalt des Leistungsgegenstandes in diesem Sinne ist im Fall jedes einzelnen Leistungsgegenstandes dann erfolgt, wenn dieser in der Art in den Machtbereich des Kunden gelangt ist, insbesondere der Kunde diesen von dem Auftragnehmer in der Art erhalten hat und/oder dem Kunden dieser in der Art vom Auftragnehmer zugänglich gemacht wurde, dass der Kunde den Leistungsgegenstand auf seine Beschaffenheit prüfen kann.

2. Bei sorgfältiger Untersuchung gelten erkennbare Mängel des Leistungsgegenstandes vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach Erhalt des Leistungsgegenstandes durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 8 Absatz 1 Satz 2 und Untersuchung nach Punkt 8 Absatz 1 Satz 1 vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).

3. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand nach Erhalt durch den Auftragnehmer (Punkt 8 Absatz 1 Satz 2) sorgfältig zu überwachen oder sorgfältig überwachen zu lassen und, wenn sich ein bei der sorgfältigen Untersuchung nach Punkt 8  Absatz 1 Satz 1 zunächst nicht erkennbarer Mangel am Leistungsgegenstand später zeigt, der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Werden Mängel an dem von dem Auftragnehmer erhaltenen Leistungsgegenstand (Punkt 8  Absatz 1 Satz 2) später erkennbar, so gelten diese vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en von dem vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).

4. Im Falle der Rücksendung des Leistungsgegenstands an den Auftragnehmer, werden dem Kunden die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt.

5. Nachbesserungen an einem Leistungsgegenstand, die vom Kunden gewünscht werden, obwohl kein Mangel besteht, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Nachbesserung nicht in Auftrag gegeben oder durchgeführt wird.

6. der Auftragnehmer weist den Kunden ausdrücklich auf die für die Montage und Installation, insbesondere in öffentlichen Gebäuden bzw. auf Bühnen geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. Vorschriften für Sachverständigenabnahmen der Leistungsgegenstände hin. Der Kunde hat sich im Einzelfall zu informieren. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

17. Höhere Gewalt

1. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat der Auftragnehmer die hierdurch bedingte Verzögerung von Lieferfristen und -terminen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu vertreten.

2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis sowie ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen sowie Kommunikationsnetzen und -rechnern, Ausfall der EDV-Anlage, Kabelbrand, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Rohstoffen, Transportmöglichkeiten, Maschinenschäden, unverschuldete Unfälle während der Arbeit, Personalausfall etc. gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer oder bei einem Vor- und Zulieferant des Auftragnehmers eintreten.

 

18. Entsorgung von Altgeräten

1. Entsprechend dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „ElektroG“) nimmt der Auftragnehmer alle Elektrogeräte im Sinne des ElektroG, die nach dem 13. August 2005 von dem Auftragnehmer ausgeliefert wurden und die dementsprechend mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind, auf Wunsch des Kunden unentgeltlich zur Entsorgung zurück.

2. Das Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte Geräte im Sinne des ElektroG und nur, wenn sie keine Verunreinigungen aufweisen, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.

3. Alle für die ordnungsgemäße Entsorgung anfallenden Kosten übernimmt der Auftragnehmer, die Kosten für den Transport zum Auftragnehmer gehen zu Lasten des Kunden, der den Leistungsgegenstand zurücksendet.

4. Verzichtet der letzte Eigentümer eines Gerätes im Sinne des ElektroG darauf, es an den Auftragnehmer zur Entsorgung zurück zu schicken, dann ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll ist nicht zulässig.

5. der Auftragnehmer verpflichtet sich die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten.

 

19. Urheber-, Leistungsschutz- und Gewerbliche Schutzrechte, pauschalisierter Schadensersatz

1. An Leistungsgegenständen, Unterlagen, Vorschlägen, Dokumentationen, sämtlichen Angebotsunterlagen (Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Texte, Daten/Datensätze, Software, Kalkulationen etc.) sowie allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen sonstigen Sachen, Unterlagen und Informationen behält sich der Auftragnehmer alle Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutz- sowie gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden "Schutzrechte") vor. Sie dürfen nur im vertraglich zugestandenen Rahmen vom Kunden genutzt und/oder verwertet werden. Kommt zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden kein Vertrag zustande oder ist ein Vertrag beendet, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt und/oder verwertet werden.

2. Soweit an dem vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungsgegenstand Urheber-, Leistungsschutz- und/oder Gewerbliche Schutzrechte (Marken-, Titelschutzrechte etc.) bestehen, sind diese zugunsten vom Auftragnehmer als Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte geschützt und nicht mit Rechten Dritter belastet. Der Auftragnehmer kann in der vertragsgegenständlichen Form frei über diese Rechte verfügen.

3. Der Kunde ist nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, berechtigt, gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Kennzeichen, Titel etc., vom Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungsgegenständen zu nutzen. Die Nutzung dieser Gewerblichen Schutzrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit dem Auftragnehmer.

4. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden wie folgt:

a) der Auftragnehmer wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den betroffenen Leistungsgegenstand erwirken, den Leistungsgegenstand so ändern, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder den Leistungsgegenstand austauschen. Ist dem Auftragnehmer dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie den Leistungsgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen vom Auftragnehmer bestehen nur dann, wenn der Kunde dem Auftragnehmer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und der Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Leistungsgegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Leistungsgegenstand vom Kunden, ohne dazu ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer berechtigt zu sein, geändert, ergänzt, bearbeitet, teil- oder ausschnittsweise oder in Verbindung mit einem nicht vom Auftragnehmer gelieferten Leistungsgegenstand benutzt wird.

Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Punkt 11 (Haftungsbeschränkungen) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Vertragsschluss zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden sind keine Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände bekannt. Der Auftragnehmer und der Kunde werden sich unverzüglich vor bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten sowie sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

5. Im Falle der Nutzung vom Auftragnehmer nicht eingeräumter Schutzrechte, insbesondere im Falle der unberechtigten weiteren Übertragung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte, hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe des dreifachen Wertes des Preises (Punkt 8 Absatz 2), mindestens jedoch in Höhe von Euro 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Auftragnehmer zu entrichten. Die pauschalisierte Schadensersatzforderung des Auftragnehmers wird jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Zuwiderhandlung fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist möglich.

 

20. Geheimhaltung

1. der Auftragnehmer und der Kunde werden über die ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen des jeweils anderen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind, vom Auftragnehmer oder dem Kunden als „vertraulich“ bezeichnet werden oder angesichts der Folgen einer möglichen Offenlegung nach Treu und Glauben als vertraulich zu behandeln sind (Geschäftsgeheimnisse), Stillschweigen gegenüber Dritten wahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auswerten. Die dem jeweils anderen übergebenen Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.

2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Inhalt geschlossener Verträge die in seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen und die bei seiner Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Weder der Auftragnehmer noch der Kunde dürfen die Bedingungen des Vertrages irgendeinem Dritten offen legen. Ausgenommen sind Rechtsanwälte, Buchprüfer und Finanzberater des Auftragnehmers oder des Kunden bzw. eine gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung.

3. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, entsprechende Geheimhaltungspflichten mit ihren Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, die in die Vertragsausführung eingeschaltet werden, zu vereinbaren.

4. Die beiderseitige Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt; sie endet nicht mit der Vertragsbeendigung.

 

21. Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit

1. der Auftragnehmer ist ferner dazu berechtigt, die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen, einschließlich damit korrespondierender Nutzungen/Produktionen, auch des Kunden, zu Demonstrationszwecken sowie zum Zwecke der Werbung, Eigenwerbung, Information und für Begleitmaterialien, in sämtlichen TV Medien, neuen Medien, insbesondere der eigenen Website/Homepage, sowie in Printmedien zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen, oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse schriftlich geltend machen.

2. der Auftragnehmer und der Kunde arbeiten in positiver und sorgfältiger Weise zusammen, um Werbe- und allgemeine Mitteilungen in Bezug auf ihre Beziehung, den Vertrag, die Nutzung der Leistungen von dem Auftragnehmer durch den Kunden und sonstige in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarte Angelegenheiten zu veröffentlichen. Weder der Auftragnehmer noch der Kunde darf solche Werbe- und allgemeine Mitteilungen nach dem vorstehenden Absatz 1 ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anderen (die nicht unbillig vorenthalten werden darf) veröffentlichen.

22. Salvatorische Klausel
Sofern zu irgendeiner Zeit eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen nach dem Recht einer Rechtsordnung rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar werden sollte, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einer anderen Rechtsordnung.

23. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Wels vereinbart.
 
24. Änderungen
Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
 
25. Gültigkeit
Es gilt österreichisches Recht.
Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Teile.

26. Schlussbestimmungen

1. der Auftragnehmer und der Kunde sind sich einig, bei der Geltendmachung ihrer jeweiligen Rechte eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere Situation des Anderen berücksichtigen.

2. Der Vertrag und die Rechte gemäß diesem Vertrag sind nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nicht abtretenden Partei übertragbar oder abtretbar. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Eine Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an eine Person oder ein Unternehmen, die/das im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Geschäftsanteile des Auftragnehmers oder das gesamte Geschäft dieser durch Verkauf, Fusion oder auf sonstige Weise übernimmt, abtritt sowie dann nicht, wenn dieser Vertrag vom Auftragnehmer an ein mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird. § 354 a HGB bleibt unberührt.

3. Der Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden dar und setzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Gegenstands des Vertrages außer Kraft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

4. Alle Ergänzungen, Zusätze und Änderungen irgendeiner Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, und alle Verzichtserklärungen auf irgendeine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies (Schriftform) gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine Übermittlung per E-Mail nicht.

5. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

6. Erfüllungsort ist der Sitz vom Auftragnehmer. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Wels, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

7. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, nicht berührt. Statt der anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung/en gilt dasjenige, was der Auftragnehmer mit dem Kunden nach dem ursprünglich angestrebten Zweck der anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung/en unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätte. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.


 

Datenschutz

Haftungsausschluss:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Datenschutzerklärung:

Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Datenschutzerklärung gilt ausschließlich für die Nutzung der von uns angebotenen Webseiten. Sie gilt nicht für die Webseiten anderer Dienstanbieter, auf die wir lediglich durch einen Link verweisen. Bei der Nutzung unserer Webseiten bleiben Sie anonym, solange Sie uns nicht von sich aus freiwillig personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn dies für die Nutzung der auf der Webseite angebotenen Leistungen, insbesondere Formularangebote